Licht

Bauartgenehmigung von Scheinwerfer.

§22a StVZO behandelt die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen.

In Abs. 1 finden sich u.A. auch die „Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht (Anm.d.Red.: getrennte Gehäuse) sowie für Fern- und Abblendlicht (Anm.d.Red.: ein Gehäuse)“. Diese Scheinwerfer müssen nach §22a „in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein“.

Die „Etwawirkung“ bei Importfahrzeugen kann nach §21 der neuesten Fassung der StVZO nur noch durch ein Lichttechnisches-Institut nachgewiesen werden.

Abs.2 §22a StVZO konkretisiert noch weiter: „Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (Anm.d.Red.: also auch Scheinwerfer), dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur […] verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteiltem Prüfzeichen gekennzeichnet sind. …“.

Nun kommen wir zur Einschränkung. In §72 StVZO werden „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ der StVZO geregelt. In Abs.2 findet man: „Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: […] §22a Abs. 2 (Prüfzeichen) gilt nicht für […] lichttechnische Einrichtungen […] wenn die Einrichtungen vor dem 1.Januar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

Konkret bedeutet dies, an original lichttechnischen Einrichtungen, also auch Scheinwerfern, der Fahrzeugen die bis binschließlich 31. Dezember 1953 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann somit kein Prüfzeichen gefordert werden.

Im Anhang zu diesem Paragrafen findet man auch folgenden Bericht zum Thema Sealed-beam-Scheinwerfer:

Mit Veröffentlichung StV 7-441 T/54- vom 6.12.1954 (VkBl 1954 S 527) hatte ich zur Sammlung praktischer Erfahrung empfohlen, die Verwendung von Sealed-beam-Scheinwerfern an den im Bundesgebiet zugelassenen Kfz ausländischer Herkunft versuchsweise unter dem Vorbehalt jederzeitigen Wiederrufs zu gestatten.

Inzwischen haben die internationalen Vergleichsversuche zur Ermittlung des am besten geeigneten KfzScheinwerfers zu dem Ergebnis geführt, daß für europäische Verkehrsverhältnisse Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht besonders geeignet sind. […]

Die inzwischen gewonnenen Erfahrungen lassen es notwendig erscheinen, zur Verringerung der Blendgefahr den Ersatz vorhandener Sealed-beam-Scheinwerfer an Fz ausländischen Ursprungs, die erstmals in den Verkehr kommen, durch die nach der StVZO zulässigen Scheinwerfer zu fordern. […]“.

Dieser Bericht bildet die Grundlage für die negative Bewertung von Sealed-beam-Scheinwerfern bei der Erstabnahme (§21StVZO).

Ein Scheinwerferersatz gestaltet sich aber durch äquivalente Austauschscheinwerfer mit deutsche Zulassung unproblematisch.

Von Interesse ist die Regelung also für Besitzer amerikanischer Oldtimer, deren Fahrzeuge vor der Einführung der Sealed-beam-Scheinwerfer hergestellt wurden.